

| Arbeitsrecht Sie wollen Ihr Arbeitsverhältmis kündigen oder sind der Meinung, Ihnen wurde zu Unrecht gekündigt? Das Arbeitsrecht birgt einige Tücken, die es zu beachten gilt. Wir wollen Ihnen hierbei hilfreich zur Seite stehen. |
| Wußten Sie beispielsweise,
daß eine Kündigung in jedem Fall in Schriftform erfolgen muß?
Eine mündliche Kündigung kann also beiderseitig ignoriert werden. Bei der Frage der Einhaltung von Kündigungsfristen ist das Datum des Zugangs des Schreibens entscheidend, nicht etwa der Poststempel. Den Zugang der Kündigung muss dabei stets der Kündigende nachweisen. Die neue Bundesregierung plant eine Lockerung des bestehenden Kündigungschutzes: |
In Betrieben mit zehn
oder weniger Beschäftigten wird das Kündigungsschutzgesetz für
ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher
war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Damit
wird der Kündigungsschutz vorsichtig gelockert. Insbesondere kleine
Betriebe erhalten damit den Anreiz, Arbeitslose einzustellen. Vor dem
1.1.2004 eingestellte Beschäftigte in Betrieben mit mehr als fünf
und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten hingegen den bestehenden Kündigungsschutz.
[Quelle: Bundesregierung online] |
| Für alle, auf die die geplante Neuregelung
nicht zutrifft, gelten nach wie vor die bestehenden Kündigungsfristen: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten die Fristen wie folgt: |
| ab 2 Jahre ab 5 Jahre ab 8 Jahre ab 10 Jahre ab 12 Jahre ab 15 Jahre ab 20 Jahre |
1 Monat zum Monatsende 2 Monate zum Monatsende 3 Monate zum Monatsende 4 Monate zum Monatsende 5 Monate zum Monatsende 6 Monate zum Monatsende 7 Monate zum Monatsende |
