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Arbeitsrecht

Sie wollen Ihr Arbeitsverhältmis kündigen oder sind der Meinung, Ihnen wurde zu Unrecht gekündigt? Das Arbeitsrecht birgt einige Tücken, die es zu beachten gilt. Wir wollen Ihnen hierbei hilfreich zur Seite stehen.
Wußten Sie beispielsweise, daß eine Kündigung in jedem Fall in Schriftform erfolgen muß? Eine mündliche Kündigung kann also beiderseitig ignoriert werden.

Bei der Frage der Einhaltung von Kündigungsfristen ist das Datum des Zugangs des Schreibens entscheidend, nicht etwa der Poststempel. Den Zugang der Kündigung muss dabei stets der Kündigende nachweisen.

Die neue Bundesregierung plant eine Lockerung des bestehenden Kündigungschutzes:
In Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Damit wird der Kündigungsschutz vorsichtig gelockert. Insbesondere kleine Betriebe erhalten damit den Anreiz, Arbeitslose einzustellen. Vor dem 1.1.2004 eingestellte Beschäftigte in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten hingegen den bestehenden Kündigungsschutz.


[Quelle: Bundesregierung online]
Für alle, auf die die geplante Neuregelung nicht zutrifft, gelten nach wie vor die bestehenden Kündigungsfristen:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten die Fristen wie folgt:
ab 2 Jahre
ab 5 Jahre
ab 8 Jahre
ab 10 Jahre
ab 12 Jahre
ab 15 Jahre
ab 20 Jahre
1 Monat zum Monatsende
2 Monate zum Monatsende
3 Monate zum Monatsende
4 Monate zum Monatsende
5 Monate zum Monatsende
6 Monate zum Monatsende
7 Monate zum Monatsende