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Erbrecht

Gerade erbrechtliche Fragen werden immer wichtiger. Wir beraten unsere Mandanten sowohl bei Fragen im privaten Bereich als auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die rechtlich und steuerlich betrachtet werden müssen. Wichtig ist hierbei die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Informationen zu den hierbei zu berücksichtigenden Steuersätze und Freibetragsgrenzen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.



Wir beraten Sie bei der Ausstellung von Erbverträgen, Testamenten, und wir sichern Ihre Pflichtteilsansprüche.

Auf dieses Recht spezialisiert hat sich unser Rechtsanwalt Helmut Schmitt als Fachanwalt für Familienrecht (Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.)

Fragen zu Testamenten

Als Ehepartner sollten Sie überprüfen:

Ist die gesetzliche Erbfolge die richtige?
Ist der überlebende Ehegatte später auf das Erbe angewiesen?
Ist mein Ehepartner abgesichert?
Ist für die Ausbildung der Kinder gesorgt?
Ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Was geschieht mit minderjährigen Kindern?

Als Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft sollten Sie überprüfen:

Wie ist der/die Partner/in - in steuerrechtlicher Hinsicht abgesichert?
Muss der/die Partner/in das gemeinsame Haus verlassen?
Welche Pflichtansprüche kommen auf ihn zu?

Als Unternehmer sollten Sie überprüfen:

Wie wird der weitere Bestand der Firma gesichert?
Wer wird Nachfolger und wie wird er/sie es?
Was erhalten die Erben/Kinder, die nicht den Betrieb übernehmen?
Wie sichere ich den Ehepartner ab?
Was geschieht steuerlich bei der Nachfolge?

Diese Fragestellungen können nur Anregungen sein, Fragen, die zu Lebzeiten und schriftlich geklärt werden sollten. Wir bieten Ihnen unsere jusitische Beratung und Beantwortung der Fragen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.


Steuersätze beim Erben und Schenken
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Euro:  Steuersatz in % bei Steuerklasse 

I
II
III

75.000 
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
über 26.000.000
30
43
50
 

Freibeträge in den drei Steuerklassen
Steuerklasse:  Wer aus dieser
Steuerklasse: 
Persönlicher
Freibetrag Euro
 
I Ehegatte 500.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000
Enkelkinder 200.000
Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000
Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (seit. 14.12.2010) 500.000
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000
III Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen 20.000

Freibeträge beim Erben und Schenken Die Freibeträge sind von dem Steuerwert des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen, wobei der Steuerwert nicht mit dem tatsächlichen Wert identisch sein muss. Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Betrag ist entsprechend dem einschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag gilt nur im Erbfall, nicht bei Schenkung.