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Erbrecht |
Wir beraten Sie bei der Ausstellung von Erbverträgen, Testamenten, und wir sichern Ihre Pflichtteilsansprüche. Auf dieses Recht spezialisiert hat sich unser Rechtsanwalt Helmut Schmitt als Fachanwalt für Familienrecht (Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) |
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Fragen zu Testamenten Als Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft sollten Sie überprüfen: Als Unternehmer sollten Sie überprüfen: Diese Fragestellungen können nur Anregungen sein, Fragen, die zu Lebzeiten und schriftlich geklärt werden sollten. Wir bieten Ihnen unsere jusitische Beratung und Beantwortung der Fragen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. |
| Steuersätze beim Erben und Schenken |
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Euro: | Steuersatz
in % bei Steuerklasse
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75.000
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300.000
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600.000
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6.000.000
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13.000.000
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26.000.000
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über
26.000.000
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| Freibeträge in den drei Steuerklassen |
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| Steuerklasse: | Wer
aus dieser Steuerklasse: |
Persönlicher Freibetrag Euro |
| I | Ehegatte | 500.000 |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
| Enkelkinder | 200.000 | |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000 | |
| Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (seit. 14.12.2010) | 500.000 | |
| II | Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 20.000 |
| III | Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen | 20.000 |
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Freibeträge
beim Erben und Schenken Die Freibeträge sind von dem Steuerwert
des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen, wobei der Steuerwert
nicht mit dem tatsächlichen Wert identisch sein muss. Der nach
Abzug der Freibeträge verbleibende Betrag ist entsprechend dem
einschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag gilt
nur im Erbfall, nicht bei Schenkung. |
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