Betriebskosten
Folgende Betriebskosten können grundsätzlich umgelegt werden:
Zu § 27 Abs. 1: Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es
sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb
der Miete unmittelbar getragen werden:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren,
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich
der Kosten der Berechnung und Aufteilungen die Kosten des Betriebs einer
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücks
entwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht
öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebes einer Entwässerungspumpe.
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten
der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt
für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören
die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen
in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden
Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer
2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten
der Wassererwärmungentsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser,auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt
für die Lieferung des Warm wassers und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen
und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte sowie
die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung
durch einen Fachmann.
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind;
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend
Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind;
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit
sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung,
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung
der Anlage.
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung
und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender
nicht öffentlicher Maßnahmen.
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die
Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,
wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
Fahrkorb des Aufzuges.
10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter
Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung
von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen undZufahrten,
die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung
und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsambenutzten Gebäudeteile,
wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden
Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer
4 Buchstabe a berücksichtigt sind.
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes
gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und
den Aufzug.
14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte)
dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht
die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern
2 bis 10 nicht angesetzt werden.
15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts- Antennenlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich
der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für
eine nicht zurWirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage;
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die
laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung,
Pflege und Reinigung der maschinellenEinrichtung, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie
die Kosten derWasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sich nichtdort
bereits berücksichtigt sind.
17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten,
namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Betriebskostenabrechnung muß nachvollziehbar sein, sonst wird
der Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht fällig.
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